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Allgemeine Verkaufsbedingungen der SPERMANN Fahrzeugbau GmbH

§1 Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen. Soweit der Besteller bei Vertragsabschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Besteller sie aus früheren Geschäftsbeziehungen kannte oder kennen musste.
  2. Entgegenstehende, von unseren Verkaufbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Führen wir in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Bestellers die uns obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennen wir damit auch solche Bedingungen des Bestellers nicht an, denen unsere Verkaufsbedingungen nicht widersprechen.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbraucher gem. § 13 BGB.
  4. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Alle künftigen Änderungen zu diesem Vertrag sind schriftlich           niederzulegen; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht befugt, diese Schriftform mündlich aufzuheben, Änderungen werden daher erst wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung oder unserer Verkaufsabteilung schriftlich bestätigt werden.

§2 Angebot – Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
  2. Die Bestellung des Bestellers ist ein Angebot zum Vertragsabschluss. . Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung oder Lieferung innerhalb von 14 Tagen.
  3. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheitsvereinbarung bedarf ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung durch uns.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Zur Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichten, schriftlichen Genehmigung.

§3  Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Verpackung, Verpackungslohnkosten, Fracht, Versicherung, Porto und alle anderen vereinbarten Sonder- oder Nebenleistungen werden zusätzlich zum Preis des Kaufgegenstandes zu angemessenen Preisen berechnet.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  3. Die Zahlung des Bestellers ist Zug um Zug gegen Lieferung oder sonstige Leistungserbringung fällig. Sofern sich der Besteller mit der Zahlung oder einem Teilbetrag in Verzug befindet, ist er verpflichtet, für jede (weitere) Mahnung pauschal € 5,00 für Aufwendungen zu erstatten.
  4. Sieht der Vertrag eine Lieferzeit von mehr als vier Monaten vor, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend einer eingetretenen Kostenänderung, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Lohnneben- oder Rohstoffkostenänderungen, zu erhöhen oder zu ermäßigen. Beträgt eine eventuelle Erhöhung mehr als 5 % ist der Besteller berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des erhöhten Preises durch uns, von dem Vertrag zurückzutreten.
  5. Der Besteller kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller ebenfalls nur nach Maßgabe von Satz 1 und zudem nur insofern befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Besteller befugt.

§4  Lieferung – Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Verbindliche Liefertermine sind schriftlich zu vereinbaren und als solche zu bezeichnen.
  2. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. a. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Fristen zu liefern, verlängern die von uns genannten Lieferzeiten oder Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Ist nicht eine konkrete Sache Gegenstand des Vertrages, sind wir verpflichtet, eine Sache mittlerer Art und Güte aus der bedungenen Gattung zu liefern. Diese Verpflichtung zur Beschaffung einer solchen Sache begrenzt sich auf den Vorrat an unserem Lager oder Waren aus unserer Produktion. Produzieren wir die bedungene Sache nicht oder haben wir diese noch nicht geliefert erhalten, bleibt die Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt entsprechend im Falle eines Spezieskauf es von Waren, die wir noch nicht zu Eigentum erhalten haben. Für eine nicht von uns zu vertretene Nichtlieferung unseres Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Dies gilt auch im Falle des nicht von uns zu vertretenen Lieferverzuges unseres Vorlieferanten.
  4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.

§5 Lieferverzug

  1. Mit der Überschreitung eines verbindlich vereinbarten Liefertermins kommen wir in Verzug. Bei nicht verbindlich vereinbarten Lieferfristen  ist hierfür zunächst die Gewährung einer angemessenen Nachfrist erforderlich, die frühestens sechs Wochen nach dem unverbindlich vereinbarten Liefertermin durch den Besteller zu setzen ist und mindestens 14 Tage betragen muss. Der Besteller kann im Fall des Verzugs neben der Lieferung den Ersatz des kausal auf dem Verzug beruhenden Schaden verlangen; im Fall leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf 5% der Netto-Auftragssumme. Will der Besteller darüber hinaus Schadenersatz statt der Leistung verlangen, so beschränkt sich der Schadenersatz auf höchstens 20% des vereinbarten Netto-Kaufpreises.; Die Haftung ist insgesamt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§6 Gefährdung der Leistung/ Insolvenz

  1. Wird nach Abschluss des Vertrages für uns erkennbar, dass die (weitere) Erfüllung des Vertrages durch mangelnde Leistung des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Erbringung von Vorleistungen aus diesem Vertrag zu verweigern bis die entsprechende Gegenleistung von dem Besteller bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet ist.
  2. Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn der Besteller trotz angemessener Nachfrist der Verpflichtung zur Erbringung der vertraglichen Gegenleistung nicht nachkommt oder keine angemessene Sicherheit leistet.
  3. Ist der Besteller zahlungsunfähig, überschuldet, oder wird bezüglich seines Vermögens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet, sind wir ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder fristlos zu kündigen.
  4. Kündigen oder treten wir nach Absatz 2 zurück, können wir von dem Besteller Schadensersatz statt der Leistung und/oder Aufwendungsersatz fordern.

§7 Abnahme

  1. Kommt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder ordnungsgemäßer erster Lieferung durch uns in Verzug, können wir dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung setzen, dass wir nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten.
  2. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch bei Gewährung einer Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. In diesem Falle sind wir berechtigt, für entgangenen Gewinn pauschal 10 % des vereinbarten Kaufpreises ersetzt zu verlangen. Dem Besteller bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ebenso bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

§8 Versand – Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk - also Werne - vereinbart.
  2. Eine Transportversicherung wird von uns nur abgeschlossen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  3. Wir sind zur Teillieferung in zumutbarem Umfang berechtigt.

§9 Allgemeine Regeln bei Mängeln der Kaufsache

  1. Sämtliche Mängelrechte des Bestellers sind davon abhängig, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377,378 HGB nachgekommen ist.
  2. Werden durch den Besteller von uns oder dem Hersteller stammende Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verarbeitungsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt habe, nicht substantiiert widerlegt.

§10  Nacherfüllung

  1. Ist die Sache mangelhaft, hat der Besteller zunächst lediglich das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen, sofern die Nacherfüllung für uns nicht unzumutbar ist oder wir sie ernsthaft und endgültig verweigert haben.
  2. Die Nacherfüllung kann in einer Neulieferung der Sache oder der Nachbesserung (Reparatur) durch uns oder von uns eingeschalteten Dritten bestehen. Jeweils sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Die Wahl zwischen den verschiedenen Arten der Nacherfüllung obliegt nach billigem Ermessen (§315 BGB) uns. In jedem Fall sind wir berechtigt, eine von dem Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn die jeweilige andere Art der Nacherfüllung um 15% geringere Kosten für uns verursacht. Der verbleibende Restwert der im Falle der Neulieferung zurück zu gebenden Sache ist dabei anzurechnen.
  4. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kaufpreis zu einem angemessenen Teil beglichen ist. Wir sind auch berechtigt, die Nacherfüllung insgesamt zu verweigern, wenn die Kosten derselben den bedungenen Kaufpreis übersteigen. Haben wir den Mangel zu verschulden oder eine Garantie für die Abwesenheit des Mangels übernommen, können wir die Nacherfüllung insgesamt lediglich dann verweigern, wenn deren Kosten den bedungenen Kaufpreis um ein Drittel übersteigen. Der verbleibende Restwert der im Falle der Neulieferung zurückzugebenden Sache ist dabei anzurechnen.
  5. Jegliche Nacherfüllung durch uns erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, es sei denn, wir hätten den Mangel ausdrücklich anerkannt. Unsere Techniker oder Monteure sind nicht berechtigt, einen Mangel anzuerkennen.
  6. Ist eine konkrete Sache Gegenstand dieses Vertrages, sind wir berechtigt, diese nachzubessern, sofern eine Reparatur durch uns oder von uns eingeschalteten Dritten möglich ist. Wir sind auch berechtigt, eine andere als die bedungene Sache nachzuliefern, wenn diese für die vertragsgegenständlichen Zwecke des Käufers ebenso geeignet ist wie die bedungene Sache.

§11 Weitergehende Rechte bei Mängeln

  1. Schlägt die Nacherfüllung gem. § 440 BGB fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie unter Beachtung der Regelungen der §§10, 11, 12 und 13 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen die Rechte aus § 437 Nr. 2 BGB (Rücktritt oder Minderung) oder § 437 Nr. 3 BGB (Schadensersatz) geltend machen.
  2. Der Besteller ist bei unerheblichen Mängeln der Sache nicht berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen. Auch das Recht auf Minderung des Kaufpreises ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen.

§12 Verjährung der Mängelrechte

  1. Die Rechte des Bestellers wegen Mängeln der Sache verjähren in einem Jahr ab der Ablieferung der Sache. Dies gilt auch für die Rechte des Bestellers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers oder wir haben den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

§13 Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzung

  1. Eine von dem Besteller gesetzte Frist zur Nacherfüllung muss mindestens 14 Tage betragen.
  2. Der Besteller hat auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nur dann das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn er dies bei Setzung der Nachfrist oder sonst eine angemessene Dauer vorher angekündigt hat.
  3. Setzt der Besteller mehrfach eine Frist zur Nacherfüllung, ist der Besteller während des Laufes dieser Frist nicht berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

§14 Haftung

  1. Wir haften nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten betreffen oder wir für die Erfüllung dieser Pflicht oder den durch die Pflichtverletzung nicht eingetretenen Erfolg eine Garantie übernommen haben. Dies gilt auch für entsprechende Handlungen unserer Organe und Erfüllungsgehilfen.
  2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Schaden in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.
  3. Wir verfügen über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Soweit diese eintritt, gilt der Haftungsausschluss gem. Absatz 1 dieses Paragraphen mit der Maßgabe nicht, dass der Schadensersatzanspruch in jedem Einzelfall auf insgesamt maximal € 500.00,00 begrenzt ist.
  4. Jegliche Schadenseratzansprüche des Bestellers aus einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer grob  fahrlässigen Handlung unsererseits sind auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. Die Absätze 1 bis 4 dieses Paragraphen gelten entsprechend für deliktische Handlungen unsere Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

§15  Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer Zahlungsfrist (soweit diese nicht nach dem Gesetz entbehrlich ist) berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten -  anzurechnen.
  2. Der Besteller ist bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungshandlungen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben oder uns anderweitig zur Wehr setzen können. Ansonsten haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.  Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens etc.  gestellt ist.. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und die entsprechenden Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wir die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wir für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  7. Hat der Besteller uns Sachen zur Bearbeitung oder Reparatur gegeben, steht uns wegen der Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den Bearbeitungsgegenständen zu. Dieses Pfandrecht erstreckt sich auch auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem Besteller.

§16 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, wenn der Besteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am für seinen Wohn- oder Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
  2. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist – sofern der Lieferant Vollkaufmann im Sinne des deutschen Handelgesetzbuches ist - unser Firmensitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis  unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch bei jedem anderen Gericht zu verklagen, welches aufgrund der europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) oder anderer Rechtsvorschriften und internationaler Übereinkommen zuständig ist.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller aus diesem Vertrag gilt unter Ausschluss ausländischern Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz (Deutsches Recht). Die Geltung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) oder sonstiger Vorschriften und Abkommen für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ist ausgeschlossen.
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